Wenn man Unterhaltsarbeiten am Eigenheim sorgfältig plant, können damit die Steuern optimiert werden.
Bei der Planung des des Gebäudeunterhaltes sind grosse Steueroptimierungspotentiale vorhanden. Die Sachlage ist zwar je nach Kanton ein wenig unterschiedlich, aber meistens können werterhaltende Unterhaltsarbeiten steuerlich in Abzug gebracht werden. Oftmals gilt dafür auch eine maximale jährliche Obergrenze, die man nicht überschreiten sollte, um die vollen Abzüge nutzen zu können. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer kantonalen Steuerverwaltung, welche Richtlinien für die Abzüge im Bereich Gebäudeunterhalt gelten.
Sind Neubauten ebenfalls steuerlich absetzbar?
Die kurze Antwort auf diese Frage lautet Nein. Kosten für den Neubau von Gebäuden oder Anlagen stellen Anlagekosten dar und können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Oft wird von den kantonalen Steuerverwaltungen überprüft, ob es sich bei einer Gesamtsanierung um werterhaltenden Gebäudeunterhalt oder um Anlagekosten handelt. Die Kosten, die dabei für den Abbruch eine Gebäudeteils anfallen, können immer als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, sofern keine Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung vorliegt.
Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz
Viel Kantone führen Programme, welche die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden fördern sollen. So können die Kosten, die beispielsweise für den Ersatz einer alten Heizung durch ein effizienteres System anfallen, in der Regel als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Auch der Ersatz von alten Fenstern, die durch neue, besser isolierende Fenster ersetzt werden, fällt in den meisten Fällen in diese Förderprogramme.
Planen Sie den Zeitpunkt für Unterhaltsarbeiten genau
Bevor Sie anfangen, Ihre Wohneigentum zu sanieren, sollten Sie sich genau informieren, welche maximalen Beträge jährlich in Abzug gebracht werden können. Je nach Situation macht es durchaus Sinn, anfallende Unterhaltsarbeiten auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. Dann kann in jedem Jahr der volle betrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was zu beträchtlichen Steuererleichterungen führen kann.
In Kantonen welche für Unterhaltsarbeiten keine Maximalabzüge vorsehen, können oft auch grössere Unterhaltsarbeiten in einer Steuerperiode durchgeführt werden. Hier muss man lediglich darauf bedacht sein, dass das steuerbare Einkommen sicher nicht unter Null fällt. Ein negatives steuerbares Einkommen kann niemals mit positivem steuerbarem Einkommen der Folgejahre verrechnet werden. Kalkulieren Sie deshalb genau, wie viel Sie in Unterhaltsarbeiten in jeder Steuerperiode investieren wollen.