Die meisten Schweizer sind sich nicht im Klaren darüber, was und wie viel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden darf. Hier finden Sie Ratschläge zu den 10 meistgenannten Punkten, die Ihnen helfen werden, Ihre Steuerlast zu reduzieren. Kantonale Unterschiede sind dabei nicht berücksichtigt, im Zweifelsfall sollten sie immer bei der zuständigen Steuerbehörde der Gemeinde oder Ihrem Steuerberater nachfragen.
Welche Auslagen sind in der Steuererklärung abzugsfähig?
Zinsen für Hypotheken und Privatkredite
Zinsen von Privatkrediten und Hypotheken können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Anders sieht es aus bei Leasingkosten. Diese können nicht in Abzug gebracht werden.
Vorsorgebeiträge der Säule 3a und Einkäufe in die 2. Säule
Wer vorsorgt und in eine Säule 3a einzahlt, kann die eingezahlten Beiträge am steuerbaren Einkommen abziehen. Der Maximalbetrag für die Steuerperiode 2019 beläuft sich dabei auf CHF 6’826. Selbstständig Erwerbende können deutlich höhere Beiträge in Abzug bringen. Ebenfalls in Abzug gebracht werden können Einkäufe in die 2. Säule.
Versicherungsprämien für Krankenkassen, Lebensversicherungen usw.
Auch Krankenkassenprämien sowie Kosten die für die Prämien von Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen anfallen, können abgezogen werden. Allerdings gibt es hier Maximalbeträge, die berücksichtigt werden müssen. Diese variieren von Kanton zu Kanton. Für die Berechnung der direkten Bundessteuer können maximal CHF 1’700 in Abzug gebracht werden, für eingetragene Partnerschaften oder Ehepaare liegt der Maximalbetrag bei CHF 3’500.
Unterhaltsbeiträge und Alimente
Auch Alimente und Unterhaltsbeiträge welche für Kindern oder einen Ex-Partner bezahlt werden müssen, können in Abzug gebracht werden. Für Kinder gilt dabei, dass die Abzüge bis und mit dem Monat gemacht werden dürfen, in welchem das Kind die Volljährigkeit erreicht.
Tagesmütter und Krippen
Wer seine Kinder fremd betreuen lässt, kann dadurch ebenfalls die Steuerlast reduzieren. Die Kosten müssen nachgewiesen werden. Die Maximalbeträge welche in Abzug gebracht werden können variieren von Kanton zu Kanton. Für die direkte Bundessteuer liegt der Maximalbetrag bei CHF 10’100 pro Kind und Jahr.
Krankheitskosten (in extremen Fällen)
Wer hohe Krankheitskosten nachweisen kann, darf diese ebenfalls in Abzug bringen. Die Anforderungen der Kantone sind dabei aber meisten sehr hoch. In den meisten müssen die Krankheitskosten fünf Prozent des Nettoeinkommens übersteigen, damit ein Abzug gemacht werden darf. Hier dürfen auch Kosten hinzugerechnet werden, die für den Zahnarzt oder als Folge einer Behinderung entstehen.
Spendengelder
Wer Institutionen oder Organisationen Spendengelder zukommen lässt, kann diese in der Regel ebenfalls in Abzug bringen. Allerdings dürfen von diesen Institutionen oder Organisationen ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Spenden an Firmen usw. können in aller Regel nicht in Abzug gebracht werden.
Auslagen für Verpflegung
Wird man aufgrund des Arbeitsweges gezwungen, sein Mittagessen auswärts einzunehmen, kann für diese Verpflegungskosten ein Pauschalbetrag in Abzug gebracht werden. Die Höhe variiert von Kanton zu Kanton. Für die direkte Bundessteuer gelten CHF 3’200 pro Jahr, oder CHF 15 pro Arbeitstag. Falls der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter vergünstigte Verpflegungsmöglichkeiten bietet, reduziert sich der Betrag.
Fahrtkosten – in der Regel ÖV, Fahrrad oder Töffli
Immer wieder für hitzige Diskussionen sorgt der Abzug der Fahrtkosten in der Steuererklärung. Der Grund dafür ist, dass die lokalen Steuerbehörden meist keinen Abzug für das Privatauto gewähren.
Ein Abzug der Fahrtkosten für das Auto wird in der Regel nur akzeptiert, wenn der Wohn- oder Arbeitsort weit Weg von der nächsten ÖV-Haltestelle liegt (Distanz von mehr als einem Kilometer), oder durch den Einsatz des Privatautos eine hohe Zeitersparnis erzielt wird (mehr als eine Stunde pro Tag).
Ist dies nicht der Fall, wird meistens nur ein Abzug für öffentliche Verkehrsmittel, ein Fahrrad oder ein Töffli akzeptiert. Der Maximalbetrag liegt dabei für die Steuerperiode 2019 bei CHF 3’000.
Pauschalabzüge für Kinder und unterstützte Personen
Für unterstützte Personen und Kinder kann pauschal ein Sozialabzug gemacht werden. Für die direkte Bundessteuer liegt der Betrag für diesen Sozialabzug bei CHF 6’500 pro Kind oder betreute Person.